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   VG Hamburg, 17.03.2022 - 6 K 2395/18   

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VG Hamburg, 17.03.2022 - 6 K 2395/18 (https://dejure.org/2022,58831)
VG Hamburg, Entscheidung vom 17.03.2022 - 6 K 2395/18 (https://dejure.org/2022,58831)
VG Hamburg, Entscheidung vom 17. März 2022 - 6 K 2395/18 (https://dejure.org/2022,58831)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Hamburg

    Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen; Einheitssätze - tatsächlich entstandene Kosten; Einheitssatz für Regenwassersiele

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerwG, 15.11.1985 - 8 C 41.84

    Beitragspflicht - Tatsächlicher Anfall der Kosten - Beitragssatz - Artzuschlag -

    Auszug aus VG Hamburg, 17.03.2022 - 6 K 2395/18
    § 130 Abs. 1 Satz 1 BauGB regelt nicht, dass die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes nach tatsächlich entstandenen Kosten den gesetzlichen Regelfall darstellt (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 27.5.2021, 6 K 4968/15, juris, und ausführlicher Beschl. v. 5.3.2024, 6 E 133/24, juris; entgegen BVerwG, Urt. v. 15.11.1985, 8 C 41.84, juris, und OVG Hamburg, Urt. v. 25.1.2023, 2 Bf 225/21, juris).(Rn.79) (Rn.82).

    So reicht es ausnahmsweise aus, dass der Einheitssatz auf einer (Teil-) Anlage beruht, wenn diese repräsentativ für alle (Teil-) Anlagen der Gemeinde ist (BVerwG, Urt. v. 15.11.1985, 8 C 41/84, juris Rn. 26).

    bb) Weiterhin führte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. November 1985 (8 C 41/84, juris Rn. 26) aus:.

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1984 außerdem im Einzelfall die Ermittlung anhand eines "für alle Entwässerungssysteme im Gemeindegebiet repräsentativen Systems" genügen lässt (BVerwG, Urt. v. 15.11.1985, 8 C 41/84, a.a.O.), ist dies im Kontext der Rechtsprechung zu Entwässerungseinrichtungen zu sehen.

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 25.8.1971, IV C 93/69, juris Rn. 8; Urt. v. 3.3.1972, IV C 49/70, juris Rn. 7; Urt. v. 27.9.1982, 8 C 145/81, juris Rn. 15; Urt. v. 15.11.1985, 8 C 41/84, juris Rn. 24, 27; vgl. auch Driehaus/Raden, 10. Aufl. 2018, § 14 Rn. 4 und 10) sich allgemein für einen solchen Rückfall ausspricht, vermag dies auch sonst nicht zu überzeugen.

    Das Bundesverwaltungsgericht schließt aus der Reihenfolge, in der die Ermittlungsmethoden in § 130 Abs. 1 BauGB und die Ermittlungsräume in § 130 Abs. 2 BauGB genannt werden, darauf, dass es sich bei der Aufwandsermittlung nach tatsächlichen Kosten um den gesetzlichen Regelfall handele, woraus sich ein Stufenverhältnis ergebe (siehe BVerwG, Urt. v. 15.11.1985, 8 C 41/84, juris Rn. 24 m.w.N.).

    Dafür spreche auch, dass die Gemeinden nach § 127 Abs. 1 BauGB bundesrechtlich zur Erhebung eines Erschließungsbeitrags verpflichtet seien (siehe BVerwG, Urt. v. 15.11.1985, 8 C 41/84, juris Rn. 27).

    Das Oberverwaltungsgericht äußerte im Eilverfahren im Rahmen eines Obiter Dictum Zweifel an der Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur bundesrechtlichen Regelung des § 130 Abs. 1 BBauG bzw. BauGB (Urt. v. 15.11.1985, 8 C 41/84, juris Rn. 24) auf im Rahmen der Aufwandsermittlung nach Landesrecht herangezogene Einheitssätze: Dagegen "könnte sprechen, dass nicht entgegen den getroffenen Satzungsbestimmungen ohne gesetzliche Grundlage eine andere Ermittlungsmethode gewählt werden kann.

  • BVerwG, 25.01.1985 - 8 C 55.83

    Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands nach Einheitssätzen;

    Auszug aus VG Hamburg, 17.03.2022 - 6 K 2395/18
    Aus dem deshalb auch für die Aufwandsermittlung nach Einheitssätzen geltenden Prinzip der Kostenerstattung leitet sich die Forderung des § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB ab, dass die anzuwendenden Einheitssätze den tatsächlichen Kosten möglichst nahekommen müssen und sie sich von den tatsächlichen Kosten jedenfalls nicht weiter entfernen dürfen, als dies durch diejenigen Gesichtspunkte der Praktikabilität gerechtfertigt ist, denen die Vorschrift dienen will (BVerwG, Urt. v. 25.1.1985, 8 C 55/83, juris Rn. 16 m.w.N.).

    Da die Gemeinde die Einheitssätze "in einer Höhe festsetzt, die den Durchschnittskosten für den Zeitraum nach Inkrafttreten dieser Einheitssätze entspricht" (BVerwG, Urt. v. 25.1.1985, 8 C 55/83, juris Rn. 16), wird ihr eine Prognose der Preisentwicklung zugemutet (Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 130 Rn. 7).

    Um dem auch bei der Anwendung von Einheitssätzen geltenden Grundsatz der Kostenerstattung zu genügen, muss die Gemeinde ihre Einheitssätze der - absehbaren - Kostenentwicklung in angemessenen Zeitabständen anpassen (BVerwG, Urt. v. 25.1.1985, 8 C 55/83, juris Rn. 14).

    aa) In seinem Urteil vom 25. Januar 1985 (8 C 55/83, juris Rn. 16) führte das Bundesverwaltungsgericht aus:.

  • BVerwG, 29.07.1977 - 4 C 86.75

    Einheitssätze für Straßenentwässerung bei funktionalem Zusammenhang der

    Auszug aus VG Hamburg, 17.03.2022 - 6 K 2395/18
    Zu den Entwässerungssystemen hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits zuvor wie folgt entschieden (Urt. v. 29.7.1977, IV C 86/75, juris Rn. 15, 20):.

    Danach ist es wegen deren besonderer Abhängigkeit von "zu dem ganzen, über die Anlage hinausreichenden Entwässerungssystem" bei der Festsetzung von Einheitssätzen für Entwässerungseinrichtungen zulässig, wenn die Gemeinde "auf die funktionale Einheit ihres gesamten Straßenentwässerungsnetzes" abstellt und "an die Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten [...] die üblichen Durchschnittskosten, die erfahrungsgemäß - etwa nach den handelsüblichen Preisen - für solche Anlagen in der Gemeinde zu zahlen sind", treten lässt (BVerwG, Urt. v. 29.7.1977, IV C 86/75, a.a.O.).

    Anders als die Beklagte in einem Parallelverfahren wohl gemeint hat, kann zunächst aus der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 29.7.1977, IV C 86.75, juris Rn. 15, 20) nicht der Schluss gezogen werden, der Einheitssatz könne ungeachtet der Maßgaben des § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB festgesetzt werden.

  • BVerwG, 25.08.1971 - IV C 93.69

    Bemessung von Einheitssätzen für die Straßenentwässerung

    Auszug aus VG Hamburg, 17.03.2022 - 6 K 2395/18
    "Obschon die Bildung von ?Einheitssätzen' in § 130 Abs. 1 Satz 2 BBauG geregelt und diese Vorschrift auch im Urteil vom 25. August 1971 [IV C 93.69, juris] angesprochen worden ist, folgt der Rechtsgedanke, daß nicht auf das jeweilige Rohrleitungsstück, sondern auf das ganze Entwässerungssystem abzustellen ist, nicht aus § 130 Abs. 1 BBauG.

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 25.8.1971, IV C 93/69, juris Rn. 8; Urt. v. 3.3.1972, IV C 49/70, juris Rn. 7; Urt. v. 27.9.1982, 8 C 145/81, juris Rn. 15; Urt. v. 15.11.1985, 8 C 41/84, juris Rn. 24, 27; vgl. auch Driehaus/Raden, 10. Aufl. 2018, § 14 Rn. 4 und 10) sich allgemein für einen solchen Rückfall ausspricht, vermag dies auch sonst nicht zu überzeugen.

    Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass unwirksame Beitragssatzungen (nach Bundesrecht) rückwirkend in Kraft gesetzt werden können (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 16.9.1977, IV C 5/75, juris Rn. 27; Urt. v. 15.4.1983, 8 C 170/81, juris Rn. 14 ff.; Urt. v. 7.4.1989, 8 C 83/87, juris Rn. 15; zu Einheitssätzen siehe Urt. v. 25.8.1971, IV C 93/69, juris Rn. 15).

  • BVerwG, 25.09.1968 - IV C 81.66

    Vorausleistung auf künftige Erschließungsbeiträge für bereits hergestellte

    Auszug aus VG Hamburg, 17.03.2022 - 6 K 2395/18
    "Aus dem deshalb auch für die Aufwandsermittlung nach Einheitssätzen geltenden Prinzip der Kostenerstattung leitet sich die Forderung des § 130 Abs. 1 Satz 2 BBauG ab, daß die anzuwendenden Einheitssätze den tatsächlichen Kosten möglichst nahekommen müssen und sie sich von den tatsächlichen Kosten jedenfalls nicht weiter entfernen dürfen, als dies durch diejenigen Gesichtspunkte der Praktikabilität gerechtfertigt ist, denen die Vorschrift dienen will (vgl. Urteile vom 25. September 1968 - BVerwG IV C 81.66 - a.a.O. und vom 22. Januar 1971 - BVerwG IV C 60.69 - a.a.O.).".

    In den darin erwähnten Entscheidungen aus den Jahren 1968 und 1971 (Urt. v. 25.9.1968, IV C 81/66, juris Rn. 8, sowie Urt. v. 22.1.1971, IV C 60/69, juris Rn. 8) hieß es:.

    "Nach BVerwG IV C 81.66 (BVerwGE 30, 240; ZMR 1969, 23) und BVerwG IV C 30.67 (s.o.) können Einheitssätze, die nach der gegenwärtigen Kostenlage festgesetzt worden sind, auf lange zurückliegende Bauarbeiten nicht ohne weiteres angewendet werden.

  • OVG Hamburg, 25.01.2023 - 2 Bf 225/21

    Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung eines Straßenabschnitts

    Auszug aus VG Hamburg, 17.03.2022 - 6 K 2395/18
    Die in Hamburg in § 1 des Einheitssätze-Gesetzes (v. 19.12.2000) (juris: EinhSatzG HA) und in § 1 der Einheitssätze-Verordnung (v. 28.1.2014) (juris: EinhSatzV HA) bestimmten Einheitssätze, die von der Beklagten zur Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes herangezogen wurden, sind wegen Verstoßes gegen § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB rechtswidrig und unanwendbar (vgl. zu § 1 des Einheitssätze-Gesetzes (juris: EinhSatzG HA), VG Hamburg, Urt. v. 27.5.2021, 6 K 4968/15, juris; nachgehend OVG Hamburg, Urt. v. 25.1.2023, 2 Bf 225/21, juris).

    Die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann gemäß § 46 HWG (i.d.F. v. 26.6.1989) (juris: WegeG HA) nie anhand der tatsächlich entstandenen Kosten erfolgen, und zwar auch dann nicht, wenn die Ermittlung dieses Erschließungsaufwandes nach den hierfür bestimmten Einheitssätzen unzulässig ist (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 27.5.2021, 6 K 4968/15, juris, und ausführlicher Beschl. v. 5.3.2024, 6 E 133/24, juris; entgegen OVG Hamburg, Urt. v. 25.1.2023, 2 Bf 225/21, juris).(Rn.80).

    § 130 Abs. 1 Satz 1 BauGB regelt nicht, dass die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes nach tatsächlich entstandenen Kosten den gesetzlichen Regelfall darstellt (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 27.5.2021, 6 K 4968/15, juris, und ausführlicher Beschl. v. 5.3.2024, 6 E 133/24, juris; entgegen BVerwG, Urt. v. 15.11.1985, 8 C 41.84, juris, und OVG Hamburg, Urt. v. 25.1.2023, 2 Bf 225/21, juris).(Rn.79) (Rn.82).

  • VG Hamburg, 27.05.2021 - 6 K 4968/15

    Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes für die erstmalige

    Auszug aus VG Hamburg, 17.03.2022 - 6 K 2395/18
    Die in Hamburg in § 1 des Einheitssätze-Gesetzes (v. 19.12.2000) (juris: EinhSatzG HA) und in § 1 der Einheitssätze-Verordnung (v. 28.1.2014) (juris: EinhSatzV HA) bestimmten Einheitssätze, die von der Beklagten zur Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes herangezogen wurden, sind wegen Verstoßes gegen § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB rechtswidrig und unanwendbar (vgl. zu § 1 des Einheitssätze-Gesetzes (juris: EinhSatzG HA), VG Hamburg, Urt. v. 27.5.2021, 6 K 4968/15, juris; nachgehend OVG Hamburg, Urt. v. 25.1.2023, 2 Bf 225/21, juris).

    Die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann gemäß § 46 HWG (i.d.F. v. 26.6.1989) (juris: WegeG HA) nie anhand der tatsächlich entstandenen Kosten erfolgen, und zwar auch dann nicht, wenn die Ermittlung dieses Erschließungsaufwandes nach den hierfür bestimmten Einheitssätzen unzulässig ist (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 27.5.2021, 6 K 4968/15, juris, und ausführlicher Beschl. v. 5.3.2024, 6 E 133/24, juris; entgegen OVG Hamburg, Urt. v. 25.1.2023, 2 Bf 225/21, juris).(Rn.80).

    § 130 Abs. 1 Satz 1 BauGB regelt nicht, dass die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes nach tatsächlich entstandenen Kosten den gesetzlichen Regelfall darstellt (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 27.5.2021, 6 K 4968/15, juris, und ausführlicher Beschl. v. 5.3.2024, 6 E 133/24, juris; entgegen BVerwG, Urt. v. 15.11.1985, 8 C 41.84, juris, und OVG Hamburg, Urt. v. 25.1.2023, 2 Bf 225/21, juris).(Rn.79) (Rn.82).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 2 BvR 397/82

    Hamburger Bebauungsplangesetze - § 188 Abs. 2 BBauG (jetzt § 246 Abs. 2 BauGB),

    Auszug aus VG Hamburg, 17.03.2022 - 6 K 2395/18
    Insbesondere ist § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO dahin auszulegen, dass Bebauungsplangesetze der Beklagten als Satzungen im Sinne dieser Verfahrensbestimmung zu verstehen sind (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 2 BvR 397/82 u.a., juris Rn. 66 ff. m.w.N.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 81 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 2 BvR 397/82 u.a., juris Rn. 68 und Lts.

  • BVerwG, 22.01.1971 - IV C 60.69

    Abrechnung von vor dem Inkrafttreten des BBauG hergestellten Teilanlagen

    Auszug aus VG Hamburg, 17.03.2022 - 6 K 2395/18
    "Aus dem deshalb auch für die Aufwandsermittlung nach Einheitssätzen geltenden Prinzip der Kostenerstattung leitet sich die Forderung des § 130 Abs. 1 Satz 2 BBauG ab, daß die anzuwendenden Einheitssätze den tatsächlichen Kosten möglichst nahekommen müssen und sie sich von den tatsächlichen Kosten jedenfalls nicht weiter entfernen dürfen, als dies durch diejenigen Gesichtspunkte der Praktikabilität gerechtfertigt ist, denen die Vorschrift dienen will (vgl. Urteile vom 25. September 1968 - BVerwG IV C 81.66 - a.a.O. und vom 22. Januar 1971 - BVerwG IV C 60.69 - a.a.O.).".

    In den darin erwähnten Entscheidungen aus den Jahren 1968 und 1971 (Urt. v. 25.9.1968, IV C 81/66, juris Rn. 8, sowie Urt. v. 22.1.1971, IV C 60/69, juris Rn. 8) hieß es:.

  • BVerwG, 06.12.1968 - IV C 30.67

    Erschließungsbeitragspflicht für vor Inkrafttreten des BBauG hergestellte

    Auszug aus VG Hamburg, 17.03.2022 - 6 K 2395/18
    Zulässig ist es auch, die Einheitssätze an einen Baukostenindex zu binden (BVerwG, Urt. v. 6.12.1968, IV C 30/67, juris Rn. 10; Driehaus/Raden, 10. Aufl. 2018, § 14 Rn. 12 m.w.N.).

    "Nach BVerwG IV C 81.66 (BVerwGE 30, 240; ZMR 1969, 23) und BVerwG IV C 30.67 (s.o.) können Einheitssätze, die nach der gegenwärtigen Kostenlage festgesetzt worden sind, auf lange zurückliegende Bauarbeiten nicht ohne weiteres angewendet werden.

  • VG Hamburg, 05.03.2024 - 6 E 133/24

    Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes für die erstmalige

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

  • BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21

    Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt

  • OVG Hamburg, 19.01.2022 - 4 Bf 10/21

    Identitätsfeststellung eines Anwohners an einem "gefährlichen Ort" auf St. Pauli

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

  • BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 170.81

    Rechtmäßigkeit einer Beitragssatzerhöhung bei rückwirkender Ersetzung einer wegen

  • BVerwG, 07.04.1989 - 8 C 83.87

    Kostenspaltung im Erschließungsbeitragsrecht; Zweifel an der Gültigkeit einer

  • OVG Hamburg, 11.04.2019 - 2 E 8/17

    Normenkontrolle von Bauleitplänen; Abwägung mit naturschutzrechtlichen Belangen,

  • BVerwG, 27.09.1982 - 8 C 145.81

    Baurecht - Zustimmung - Nachträglich - Erschließungsbescheid

  • BVerfG, 05.07.1972 - 2 BvL 6/66

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Hamburgischen Wegegesetzes

  • BVerwG, 23.06.1972 - IV C 16.71

    Voraussetzungen für die Abrechnung einer Straße als eine einzelne

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.09.2018 - 2 MB 36/17

    Erhebung eines Straßenausbaubeitrag für sog. Blockbinnenhof; wirtschaftlicher

  • VG Schleswig, 27.05.2020 - 9 A 312/17

    Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag: Anforderungen des satzungsrechtlichen

  • BVerwG, 03.03.1972 - IV C 49.70

    Grundsatz der Kostendeckung - Ermittlung des Erschließungsaufwandes für die

  • BVerwG, 16.09.1977 - 4 C 5.75

    Erschließungsbeitragsrecht - Vorhandene Erschließungsanlage -

  • OVG Hamburg, 09.11.1995 - Bf II 35/94
  • OVG Hamburg, 04.09.1980 - Bf II 16/78
  • VG Hamburg, 13.02.2001 - 15 VG 3710/00
  • OVG Hamburg, 12.05.2016 - 1 Bf 118/14

    Erschließungsbeitrag; einheitliche Abrechnung der Erschließungsanlage; Ermittlung

  • VG Hamburg, 05.03.2024 - 6 E 133/24

    Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes für die erstmalige

    Die in Hamburg in § 1 der Einheitssätze-Verordnung (v. 28.1.2014, i.d.F. v. 10.1.2017) (juris: EinhSatzV HA) bestimmten Einheitssätze für Straßenentwässerungseinrichtungen, die von der Antragsgegnerin herangezogen wurden, sind wegen Verstoßes gegen § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB rechtswidrig und unanwendbar (s. ausführlich zur Rechtswidrigkeit auch weiterer Einheitssätze VG Hamburg, Urt. v. 17.3.2022, 6 K 2395/18, juris; vgl. zu § 1 des Einheitssätze-Gesetzes v. 19.12.2000 (juris: EinhSatzG HA) VG Hamburg, Urt. v. 27.5.2021, 6 K 4968/15, juris; nachgehend OVG Hamburg, Urt. v. 25.1.2023, 2 Bf 225/21, juris).(Rn.36).

    Die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann gemäß § 46 HWG (i.d.F. v. 26.6.1989) (juris: WegeG HA) nie anhand der tatsächlich entstandenen Kosten erfolgen, und zwar auch dann nicht, wenn die Ermittlung dieses Erschließungsaufwandes nach den hierfür bestimmten Einheitssätzen unzulässig ist (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 27.5.2021, 6 K 4968/15, juris, und Urt. v. 17.3.2022, 6 K 2395/18, juris; entgegen OVG Hamburg, Urt. v. 25.1.2023, 2 Bf 225/21, juris).(Rn.34) (Rn.37) (Rn.47).

    § 130 Abs. 1 Satz 1 BauGB regelt nicht, dass die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes nach tatsächlich entstandenen Kosten den gesetzlichen Regelfall darstellt (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 27.5.2021, 6 K 4968/15, juris, und Urt. v. 17.3.2022, 6 K 2395/18, juris; entgegen BVerwG, Urt. v. 15.11.1985, 8 C 41.84, juris, und OVG Hamburg, Urt. v. 25.1.2023, 2 Bf 225/21, juris).(Rn.57) (Rn.67).

  • VG Hamburg, 27.05.2021 - 6 K 4968/15

    Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes für die erstmalige

    Die in Hamburg in § 1 des Einheitssätze-Gesetzes (v. 19.12.2000) (juris: EinhSatzG HA) bestimmten Einheitssätze, die von der Beklagten zur Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes herangezogen wurden, sind wegen Verstoßes gegen § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB rechtswidrig und unanwendbar (vgl. ausführlicher und zu § 1 der Einheitssätze-Verordnung v. 28.1.2014 (juris: EinhSatzV HA) VG Hamburg, Urt. v. 17.3.2022, 6 K 2395/18, juris).(Rn.28) (Rn.34) (Rn.45).

    Die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann gemäß § 46 HWG (i.d.F. v. 26.6.1989) (juris: WegeG HA) nie anhand der tatsächlich entstandenen Kosten erfolgen, und zwar auch dann nicht, wenn die Ermittlung dieses Erschließungsaufwandes nach den hierfür bestimmten Einheitssätzen unzulässig ist (vgl. ausführlicher VG Hamburg, Urt. v. 17.3.2022, 6 K 2395/18, juris, und Beschl. v. 5.3.2024, 6 E 133/24, juris; entgegen OVG Hamburg, Urt. v. 25.1.2023, 2 Bf 225/21, juris).(Rn.45) (Rn.58).

    § 130 Abs. 1 Satz 1 BauGB regelt nicht, dass die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes nach tatsächlich entstandenen Kosten den gesetzlichen Regelfall darstellt (vgl. ausführlicher VG Hamburg, Urt. v. 17.3.2022, 6 K 2395/18, juris, und Beschl. v. 5.3.2024, 6 E 133/24, juris; entgegen BVerwG, Urt. v. 15.11.1985, 8 C 41.48, juris, und OVG Hamburg, Urt. v. 25.1.2023, 2 Bf 225/21, juris).(Rn.59).

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